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ArbG Erfurt – Abmahnung wegen nicht bei der KK vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Urteil v. 29.06.2017 – Az: 6 Ca 376/17

Arbeitgeber darf Arbeitnehmer wegen nicht bei der Krankenkasse vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abmahnen

Das Arbeitsgericht Erfurt beschäftigt sich im Urteil vom 29.06.2017 (Az.: 6 Ca 376/17) damit, ob die Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse eine Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber rechtfertigt. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Der Arbeitnehmer war arbeitsunfähig erkrankt und hatte das für die Krankenkasse vorgesehene Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht an die Krankenkasse weitergeleitet. Das Arbeitsgericht Erfurt führt aus, wenn der Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt sowohl den Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber als auch den Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Krankenkasse ausgehändigt bekomme, stelle es eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis dar, der Krankenkasse dass für sie vorgesehene Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden. Die Nichtvorlage bzw. Nicht- Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse stelle eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Pflicht könne daher auch seitens des Arbeitgebers durch eine Abmahnung sanktioniert werden.