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BGH, Urt. v. 10.05.2017 – Az: VIII ZR 79/16 – Kein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden für gewerblich genutzte Einheiten

Kein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden für gewerblich genutzte Einheiten hinsichtlich der Grundsteuer

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu befinden, ob der Vermieter bei teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken genutzten (sog. gemischt genutzten) Gebäuden verpflichtet ist, einen Vorwegabzug bezüglich der Grundsteuer vorzunehmen. Im Mietvertrag fand sich keine Regelung dazu, ob ein Vorwegabzug stattzufinden hat. Der Bundesgerichtshof hat die Frage mit Urteil vom 10.05.2017 (Az.: VIII ZR 79/16) verneint. Ein Vorwegabzug sei aus Billigkeitsgründen nur dann erforderlich, wenn durch die gewerbliche Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch bei der Grundsteuer. Die Grundsteuer werde auf Basis der vom Finanzamt erlassenen Bescheide über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag errechnet. Damit hänge die in einem Abrechnungszeitraum erhobene Grundsteuer nicht von den in dem Abrechnungszeitraum erzielten Erträgen und deren Verteilung auf die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken ab. Eine Verpflichtung zum Vorwegabzug durch den Vermieter kann durch die Parteien jedoch im Mietvertrag vereinbart werden.