Verfahrensbeistand und Verfahrenspfleger

Verfahrensbeistand

In einem Verfahren, das bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes betrifft, muss das Gericht für ein minderjähriges Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist (§ 158 FamFG). Der Verfahrensbeistand (auch „Anwalt des Kindes“) hat in Familiensachen sicherzustellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird. Er erklärt ihm, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, vermittelt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts. Der Verfahrensbeistand arbeitet mit weiteren Professionen (Jugendamt, Beratungsstelle, Mediator) intensiv zusammen.

Typische Fälle sind die Regelung der elterlichen Sorge und Verfahren, in denen der Umgang eines Elternteils oder eines Dritten (etwa der Großeltern) mit dem Kind zu regeln ist. Verfahrensbeistände sind darüber hinaus auch in Verfahren zu bestellen, in denen das Gericht über die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines minderjährigen Kindes entscheidet.

Hinweis: Verfahrensbeistände dienen nur als Beistand und erhalten keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes. Sie können jedoch im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.

Der Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht, an dem das Verfahren anhängig ist, bestellt. In der Regel ist es das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Verfahrenspfleger

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat) die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Der Verfahrenspfleger kann Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Er hat, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, als Parteivertreter die gleichen Rechte und Pflichten für seinen Mandanten. Der Verfahrenspfleger erläutert dem Betroffenen, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, erklärt ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichts. Er soll auch Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Er soll darauf achten, dass alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind. Rechtsgrundlage ist § 276 FamFG (Betreuungsverfahren) und § 317 FamFG (Unterbringungsverfahren).