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Vermieter einer Eigentumswohnung ist zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung binnen Jahresfrist trotz fehlender Jahresabrechnung der WEG verpflichtet

Die Frage, ob der Vermieter einer vermieteten Eigentumswohnung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung an den Mieter binnen Jahresfrist auch dann verpflichtet ist, wenn und solange noch kein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung vorliegt, hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Er kommt mit Urteil vom 25.01.2017 (Az.: VIII ZR 249/15) zu dem Ergebnis, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen auch dann innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abzurechnen habe, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung vorliegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei ein solcher Beschluss keine Voraussetzung für die Abrechnung über die Betriebskosten. Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung entfalte gegenüber Dritten- wie dem Mieter- keine Bindung.