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Kompetenz durch Transparenz!

Die Kosten richten sich streng nach dem jeweiligen Streitwert und werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.

Zudem werden die Ihnen für unsere Beauftragung entstehenden Kosten dem Schuldnerkonto hinzugerechnet und im Wege des Schadensersatzes gegen den Schuldner geltend gemacht. Der Schuldner ist im Falle einer von Ihnen geltend gemachten berechtigten Forderung, mit dessen Zahlung er sich im Verzug befindet, verpflichtet, die Kosten für die Geltendmachung des Anspruchs (hierzu gehören auch die Rechtsanwaltskosten und die anfallenden Gerichtskosten) zu zahlen.

Über die auf sie zukommenden Kosten werden Sie bei uns genau und so gut es geht unterrichtet. So können sie von Anfang an genau kalkulieren, was Sie die Rechtssache kosten wird. Fragen Sie uns hierzu! Wir beantworten Ihnen gern alle Fragen über die anfallenden Kosten.

Falls Sie nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, sich von uns beraten zu lassen, können Sie möglicherweise Beratungshilfe beantragen oder Prozesskostenhilfe erhalten. Lassen Sie sich auch zu dieser Möglichkeit umfassend beraten.

Sie fragen – wir antworten

Was kann ich tun, wenn ich kein Geld für einen Anwalt habe?

Wenn Sie einen Anwalt benötigen und die Prüfung ergibt, dass sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beantragen. Durch die Beratungshilfe werden die Kosten von Beratungsgesprächen und die außergerichtliche Vertretung durch uns Rechtsanwälte abgedeckt. Wir besprechen Ihren Sachverhalt und geben Ihnen rechtliche Hilfestellungen. Wenn Sie einen Rechtsstreit führen müssen und dieser Aussicht auf Erfolg hat, können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Wir übernehmen grundsätzlich auch Mandate auf Basis von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe, wozu im Übrigen jeder Rechtsanwalt – jedenfalls grundsätzlich – verpflichtet ist. Bitte beachten Sie, dass bei Beratungshilfe eine an den Anwalt zu zahlende Gebühr in Höhe von 15,00 € netto entsteht (Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG).

Was ist Beratungshilfe?

Auch wenn Sie ein geringes Einkommen haben und über wenig finanzielle Mittel verfügen, können Sie mit der Beratungshilfe rechtliche Beratung und teilweise auch die Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch nehmen, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Beratungshilfe wird gewährt für Angelegenheiten des

  • Zivilrechts (einschließlich der Angelegenheiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind),
  • Verwaltungsrechts,
  • Verfassungsrechts,
  • Sozialrechts,
  • Strafrechts und
  • Rechts der Ordnungswidrigkeiten

Im Rahmen gerichtlicher Verfahren wird keine Beratungshilfe erteilt. Hier können Sie gegebenenfalls Prozesskostenhilfe beantragen.

Wann bekomme ich Beratungshilfe?

Lassen es Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu, eine Beratung durch einen Anwalt in Anspruch zu nehmen, können Sie einen Antrag auf Beratungshilfe stellen. Eine Rechtsberatung und möglicherweise anwaltliche Vertretung können Sie nach der Bewilligung in Anspruch nehmen.

Beratungshilfe wird nicht bewilligt,

  • wenn andere zumutbare Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, z.B. als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Mietervereins. Auch Jugendämter und Schuldnerberatungsstellen bieten kostenfreie Beratungen an.
  • wenn die Wahrnehmung der Rechte mutwillig ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein(e) Rechtssuchende(r), der/die über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, vernünftigerweise keinen gebührenpflichtigen Rechtsrat einholen würde
  • für die rechtliche Beratung in Steuersachen

Wo kann ich Beratungshilfe beantragen?

Bei der Rechtsantragsstelle des für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts. Wenn Beratungshilfe bewilligt wird, erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können. Sofern Ihrem Anliegen bereits durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten der Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann, kann die Beratungshilfe auch durch eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger des Amtsgerichts gewährt werden.

Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?

  1. Unterlagen zum rechtlichen Problem (Schriftverkehr, Verträge, Urteile, Beschlüsse, Bescheide usw.)
  2. Unterlagen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen:
  • Sozialhilfe- oder ALG II- Bescheid (nicht älter als 3 Monate) oder
  • aktuelle Einkommensnachweise (z.B. Lohnbescheinigungen, Renten- und Arbeitslosengeldbescheide, Nachweise über Unterhaltszahlungen)
  • einen aktuellen Kontoauszug
  • Unterlagen zu Ihrem Vermögen (z.B. zu Immobilien, Depotauszüge, Sparbücher)
  • Nachweise über Zahlungsverpflichtungen und deren tatsächliche Zahlung (z.B. Mietvertrag, Darlehensvertrag, Versicherungsverträge, Unterhaltsvereinbarungen usw.)

Den Antrag die die Beratungshilfe finden Sie hier.

Wie kann ich Prozesskostenhilfe beantragen?

Prozesskostenhilfe wird durch Ihren Anwalt im Prozess beantragt und deckt die Gerichtskosten sowie die Kosten Ihres Anwalts. Die Kosten des gegnerischen Anwaltes werden nicht über die PKH abgedeckt. Dies ist jedoch im Verwaltungsrecht meist belanglos, da Behörden sich meist selbst vertreten. Lediglich in speziellen Rechtsgebieten (z.B. Hochschulzulassung) ist damit zu rechnen, dass eine Behörde sich ebenfalls anwaltlich vertreten lässt. Soweit sich Behörden vor dem Sozialgericht vertreten lassen, sind diese Kosten nicht durch den Bürger zu erstatten. Wir beraten Sie daher fallbezogen, um die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko für Sie als Mandanten realistisch einzuschätzen.

Den Antrag die die Prozesskostenhilfe finden Sie hier.