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OLG Hamm – Az: 4 RBs 214/17 – Entscheidung zur verbotswidrigen Mobiltelefonnutzung im Straßenverkehr

Das Benutzen eines Mobiltelefons im Straßenverkehr ohne eingelegte SIM-Karte ist verbotswidrig und wird mit Bußgeld belegt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Entscheidung vom 8. 06.2017, Az. 4 RBs 214/17) sei von einer verbotswidrigen Nutzung des Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeugs auch dann auszugehen, wenn im Telefon zum Zeitpunkt der Benutzung keine SIM-Karte eingelegt ist. Unter den Begriff „Benutzung eines Mobiltelefons während des Führens eines Kraftfahrzeugs“ falle nicht nur die Benutzung zum Telefonieren, sondern jegliche Bedienfunktion. Daher sei es auch ohne Belang, ob überhaupt eine SIM-Karte in das Mobiltelefon eingelegt ist.

Gleichfalls wird das Antippen des sogenannten „Home-Buttons“ am Mobiltelefon während der Fahrt mit einem Pkw als Ordnungswidrigkeit angesehen und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Das Oberlandesgericht Hamm verweist in seiner Entscheidung vom 29.12.2016 (Aktenzeichen: 1 RBs 170/16) darauf, dass das Antippen des sog. „Home-Button“, um zu kontrollieren ob das Gerät ausgeschaltet ist, eine Benutzung des Mobiltelefons darstelle. Das Mobiltelefon werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt. In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei.