BGH – Entscheidung zur Schutzimpfung, Beschluss v. 03.05.2017 – Az: XII ZB 157/16

Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer Schutzimpfung auf einen Elternteil

Der BGH hat entschieden, dass die Durchführung von Schutzimpfungen eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung iSd § 1628 Satz 1 BGB ist. In Abgrenzung dazu sieht der BGH Angelegenheiten des täglichen Lebens gem. § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB nur solche an, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dies ist bei einer Impfung nicht der Fall, da es sich hierbei um Entscheidungen handelt, die nicht häufig vorkommen; vielmehr ist auf jede einzelne Impfung gesondert abzustellen. Damit fällt auch die Entscheidung, ob das Kind gegen eine bestimmte Infektionskrankheit geimpft werden soll, im Gegensatz zu Angelegenheiten des täglichen Lebens regelmäßig nur einmal an. Hieran kann auch der Umstand, dass das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung über eine Impfung nicht erkrankt ist, nicht dazu, dass es sich um eine Alltagsangelegenheit handelt. Das vorinstanzliche Gericht (OLG Jena, Az: 4 UF 686/15) hat die Entscheidung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht, dem Vater übertragen, da es ihn als besser geeignet angesehen hat, über die Durchführung der aufgezählten Impfungen des Kindes zu entscheiden. Dies hat der BGH nicht beanstandet. Der Vater hat seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Die Impfempfehlungen der STIKO sind in der Rechtsprechung des BGH als medizinischer Standard anerkannt worden. Den Empfehlungen liegt die Einschätzung zugrunde, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Impfrisiko überwiegt (BGHZ 144, 1 = FamRZ 2000, 809, 811). Den Empfehlungen der STIKO ist der BGH gefolgt und hat hier dem Nutzen der Impfungen einen höheren Stellenwert beigemessen als einem etwaigen Impfrisiko.

Danach ist nach Ansicht des BGH der Konflikt zwischen den Eltern im Fall ihrer Uneinigkeit über die Frage, ob das noch minderjährige Kind geimpft werden soll oder nicht, durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB zu beheben. Im o.g. Fall wurde durch das vorinstanzliche Gericht dem die Impfung befürwortenden Vater die Entscheidungsbefugnis übertragen, da er für das Kind das bessere Lösungskonzept verfolgt hat. dem ist der BGH in seiner o.g. Entscheidung gefolgt.