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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024 

Zum 01.01.2024 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle nebst Leitlinien.

Ab dem 1. Januar dieses Jahres haben die Kinder getrenntlebender Eltern Anspruch auf mehr Unterhalt.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt ab dem 01.01.2024 monatlich

– in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) 480 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 355 Euro Zahlbetrag,

– in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) 551 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 426 Euro Zahlbetrag,

– in der dritten Altersstufe (12-18 Jahre) 645 Euro abzüglich hälftiges Kindergeld, also 520 Euro Zahlbetrag.

Der “Tabellenbetrag” (Seite 1 der Düsseldorfer Tabelle) ist noch um das Kindergeld zu bereinigen, welches den Eltern jeweils hälftig zusteht (aktuell noch 125 Euro) – bei minderjährigen Kindern. Der so errechnete “Zahlbetrag” befindet sich auf der letzten Seite im Anhang der Düsseldorfer Tabelle.

Änderung für volljährige Kinder

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, sind zum 01.01.2024 gestiegen. Sie betragen in der ersten Einkommensgruppe nunmehr 689 Euro abzüglich hälftigem Kindergeld, also 439 Euro Zahlbetrag.

Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt der Bedarf von 930 EUR unverändert. Hierin enthalten sind bis 410 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete).

Anrechnung des Kindergeldes

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte (125 Euro) und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang (250 Euro) auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

 

Was ist neu?

Laut Düsseldorfer Tabelle 2024 haben sich die Einkommensgruppen zum Jahr 2024 erneuert. Nunmehr sollen die Einkommensgruppen erst ab einem höheren Nettoeinkommen beginnen. Die zweite Einkommensgruppe beginnt nun bei 2.100 Euro statt zuvor 1.900 Euro. Das heißt, dass die Beträge für den Unterhalt zwar ansteigen, jedoch erst ab einem höheren Einkommen fällig werden.

Der Eigenbedarf, auch Selbstbehalt genannt, richtet sich nach dem Existenzminimum und wurde auf 1.450 Euro festgelegt, wenn Unterhalt für schulpflichtige Kinder bis zu deren 21. Geburtstag gezahlt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn der Unterhaltspflichtige arbeitet und damit erwerbstätig ist. Bei Erwerbslosigkeit bleiben 1.200 Euro monatlich übrig. Für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung sind 520 Euro von den 1.200 Euro vorgesehen. Im Gegensatz zum Bedarfskontrollbetrag dient der Selbstbehalt dem Unterhaltspflichtigen als finanzielle Absicherung.

 

Kann ich den Kindesunterhalt von der Steuer absetzen?

In der Steuererklärung kann Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für das Jahr 2024 sind das 11.604 Euro (2023: 10.908 Euro), die in Anspruch genommen werden können. Der Höchstbetrag entspricht dabei dem Grundfreibetrag des jeweiligen Jahres. Allerdings kann der Höchstbetrag auch nur angegeben werden, wenn von Januar an Unterhalt gezahlt wird.

Für die steuerliche Berücksichtigung gibt es jedoch eine Voraussetzung: Bekommen der Unterhaltspflichtige oder der andere Partner Kindergeld oder profitieren vom steuerlichen Kinderfreibetrag für das Kind, wird der Unterhalt nicht steuermindernd berücksichtigt. Damit spielt der Steuerabzug meist nur bei volljährigen Kindern eine Rolle, wenn für diese kein Kindergeld mehr fließt. Bei eigenen Einkünften des Kindes kann der bei der Steuer berücksichtigte Unterhalt zudem gekürzt werden.